Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik des Außenhandels
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 2. Der Beirat hat das Österreichische Statistische Zentralamt in allen grundsätzlichen Fragen der Statistik des Außenhandels zu beraten sowie die auf Grund der Anmeldungen amtlich ermittelten Ergebnisse, insbesondere die errechneten Werte, zu prüfen und im Bedarfsfalle im Wege der Schätzung Werte festzustellen. Paragraph 2, Der Beirat hat das Österreichische Statistische Zentralamt in allen grundsätzlichen Fragen der Statistik des Außenhandels zu beraten sowie die auf Grund der Anmeldungen amtlich ermittelten Ergebnisse, insbesondere die errechneten Werte, zu prüfen und im Bedarfsfalle im Wege der Schätzung Werte festzustellen.
Dokumentnummer
NOR12058277
Alte Dokumentnummer
N4194717087S