Kurztitel
Statistik des Außenhandels
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 3. Der Beirat besteht aus Vertretern des Bundeskanzleramtes, der beteiligten Bundesministerien, der Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen, der landwirtschaftlichen Hauptkörperschaften, der Kammern für Arbeiter und Angestellte sowie aus Fachleuten der Wirtschaft, welche der Bundeskanzler über Antrag der beteiligten Bundesministerien beruft. Paragraph 3, Der Beirat besteht aus Vertretern des Bundeskanzleramtes, der beteiligten Bundesministerien, der Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen, der landwirtschaftlichen Hauptkörperschaften, der Kammern für Arbeiter und Angestellte sowie aus Fachleuten der Wirtschaft, welche der Bundeskanzler über Antrag der beteiligten Bundesministerien beruft.