Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik des Außenhandels
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 4. Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die vom Bundeskanzleramt in den Beirat berufenen Fachleute führen auf die Dauer ihrer Funktion die Bezeichnung "Kommerzialrat für die Statistik des Außenhandels". Paragraph 4, Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die vom Bundeskanzleramt in den Beirat berufenen Fachleute führen auf die Dauer ihrer Funktion die Bezeichnung "Kommerzialrat für die Statistik des Außenhandels".
Dokumentnummer
NOR12058279
Alte Dokumentnummer
N4194717089S