Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1948Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10.
(1)Absatz eins,Das den österreichischen Zollämtern in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs zugewiesene Zollpersonal trägt in der Regel nur im Dienst an der Zollstelle und auf dem Weg von und zu dieser sowie bei Begleitung der Eisenbahnzüge die vorgeschriebene Uniform.
(2)Absatz 2,Den inspizierenden österreichischen Zollorganen steht das Recht zu, bei Inspizierung der österreichischen Dienststellen in St. Margrethen und Buchs die vorgeschriebene Uniform zu tragen.
(3)Absatz 3,Zur Bewachung der Zollgüter und der Zollamtskassen während der Nacht und zur Begleitung der Züge dürfen die österreichischen Zollorgane ihre Waffen tragen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014
Dokumentnummer
NOR12058311
Alte Dokumentnummer
N4194834187L