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Art. 9

Fassungen
ab 25.02.1948 — BGBl. Nr. 117/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute25.02.1948 BGBl. Nr. 117/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1948,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

25.02.1948BGBl. Nr. 117/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 9.

  1. Absatz eins,Die Beamten der beiden österreichischen Zollämter haben die Strafgesetze und Polizeivorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons St. Gallen zu beachten und sind in dieser Beziehung der Gerichtsbarkeit der schweizerischen Behörden unterworfen.
  2. Absatz 2,In gleicher Weise ist das Personal des österreichischen Zolldienstes für strafbare Handlungen, die auf liechtensteinischem Gebiet begangen wurden, den liechtensteinischen Gesetzen und der Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte unterworfen.
  3. Absatz 3,Im Falle der Verhaftung eines Beamten der österreichischen Zollämter in St. Margrethen und Buchs durch die schweizerischen oder liechtensteinischen Behörden wegen Vergehen oder Verbrechen wird die vorgesetzte österreichische Zollbehörde sogleich von dieser Verfügung unter Bekanntgabe des Grundes der Verhaftung in Kenntnis gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Gesetzesnummer

10005215

Dokumentnummer

NOR12058310

Alte Dokumentnummer

N4194834186L