Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1948Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
Artikel 20.
(1)Absatz eins,Diese Übereinkunft soll ratifiziert werden und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Sie wird sofort nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und gültig bleiben bis zum Ablauf eines Jahres vom Tage an, wo sie von dem einen oder andern der vertragsschließenden Teile gekündigt wird.
(2)Absatz 2,Sie ersetzt die am 2. August 1872 zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn abgeschlossene Übereinkunft betreffend den Zolldienst in den Eisenbahnstationen Buchs und St. Margrethen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet.
Ausgefertigt im Doppel, in St. Gallen, am 30. April 1947.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014
Dokumentnummer
NOR12058321
Alte Dokumentnummer
N4194834197L