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Art. 20

Fassungen
ab 25.02.1948 — BGBl. Nr. 117/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute25.02.1948 BGBl. Nr. 117/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1948,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

25.02.1948BGBl. Nr. 117/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 20.

  1. Absatz eins,Diese Übereinkunft soll ratifiziert werden und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Sie wird sofort nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und gültig bleiben bis zum Ablauf eines Jahres vom Tage an, wo sie von dem einen oder andern der vertragsschließenden Teile gekündigt wird.
  2. Absatz 2,Sie ersetzt die am 2. August 1872 zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn abgeschlossene Übereinkunft betreffend den Zolldienst in den Eisenbahnstationen Buchs und St. Margrethen.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet.

    Ausgefertigt im Doppel, in St. Gallen, am 30. April 1947.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Gesetzesnummer

10005215

Dokumentnummer

NOR12058321

Alte Dokumentnummer

N4194834197L