Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fürsorge und Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1948Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Eigentümer eines Grundstückes, in welchem solche Gräber liegen, ist verpflichtet, die Gräber dauernd zu belassen, sie zugänglich zu erhalten und alle Vorkehrungen zu dulden, die der würdigen Instandhaltung der Gräber dienen.
(2)Absatz 2,Diese Verpflichtung ist eine öffentliche Last, die allen öffentlichen und privaten Rechten im Range vorgeht und der Eintragung in das Grundbuch nicht bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
NOR12058296
alte Dokumentnummer
N4194816685S