Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fürsorge und Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1948Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und an anderen Orten eine würdige Ruhestätte für die sterblichen Überreste gesichert ist, können Kriegsgräber verlegt werden.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung trifft das Bundesministerium für Inneres nach Anhörung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
NOR12058297
alte Dokumentnummer
N4194816686S