Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fürsorge und Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1948Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
§ 4.Paragraph 4,
Vor dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge über die Beanspruchung von Grundstücken für Zwecke der Kriegsgräberfürsorge verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
NOR12058298
alte Dokumentnummer
N4194816687S