Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fürsorge und Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1948Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
§ 5.Paragraph 5,
Öffentliche Denkmäler zu Ehren der im § 1 bezeichneten Personen oder zu Ehren der von den Streitkräften einer alliierten Macht im Kampfe um die Befreiung Österreichs vollführten Heldentaten sowie die von den alliierten Mächten errichteten und als solche bezeichneten Gedächtnisstätten sind, gleichgültig in wessen Eigentum sie stehen, Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 533/1923. Öffentliche Denkmäler zu Ehren der im Paragraph eins, bezeichneten Personen oder zu Ehren der von den Streitkräften einer alliierten Macht im Kampfe um die Befreiung Österreichs vollführten Heldentaten sowie die von den alliierten Mächten errichteten und als solche bezeichneten Gedächtnisstätten sind, gleichgültig in wessen Eigentum sie stehen, Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 533 aus 1923,.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
NOR12058299
alte Dokumentnummer
N4194816688S