Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 08.09.1948 — BGBl. Nr. 176/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute08.09.1948 BGBl. Nr. 176/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fürsorge und Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1948,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.09.1948BGBl. Nr. 176/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Paragraph 5,

Öffentliche Denkmäler zu Ehren der im Paragraph eins, bezeichneten Personen oder zu Ehren der von den Streitkräften einer alliierten Macht im Kampfe um die Befreiung Österreichs vollführten Heldentaten sowie die von den alliierten Mächten errichteten und als solche bezeichneten Gedächtnisstätten sind, gleichgültig in wessen Eigentum sie stehen, Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 533 aus 1923,.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10005218

Dokumentnummer

NOR12058299

alte Dokumentnummer

N4194816688S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/176/P5/NOR12058299