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§ 8 AgrVG 1950

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 901/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 901/1993
§ 801.09.195031.12.1993 BGBl. Nr. 173/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Agrarverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 901 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 901/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AgrVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Kosten.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung örtlicher Arbeiten sind die notwendigen Räume einschließlich der Beheizung, Beleuchtung und des erforderlichen Bedienungspersonals, die erforderlichen Hilfskräfte und Transportmittel für das amtliche Gepäck und die Requisiten, einfache Werkzeuge, Meßpflöcke, Signalstangen, Grenzsteine und sonstige Materialien über Aufforderung der Behörde oder ihres mit der Durchführung beauftragten Organs von den Parteien unentgeltlich beizustellen. Die Behörde oder ihr Organ kann mit Zustimmung der Parteien oder, wenn diese der Aufforderung nicht rechtzeitig entsprechend nachkommen, das Erforderliche auf Kosten der Parteien selbst veranlassen.
  2. Absatz 2,Alle übrigen Kosten für die Tätigkeit der Behörden sind auch dann von Amts wegen zu tragen, wenn der Amtshandlung ein Parteienantrag zugrunde liegt; die Kosten von Amtshandlungen, die durch Verschulden veranlaßt werden, sind jedoch von den Schuldtragenden zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Für die Geldausgleichungen und die Kosten der Kennzeichnung der Grenzen und der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen gelten die Verwaltungsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

10005224

Dokumentnummer

NOR12064434

Alte Dokumentnummer

N4199331668J