Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 15.11.1951 — BGBl. Nr. 27/1952 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute15.11.1951 BGBl. Nr. 27/1952 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1952,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

15.11.1951BGBl. Nr. 27/1952

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

römisch fünf.

Die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges befreit nicht die belgischen und österreichischen Staatsbürger, die sich nach Österreich respektive nach Belgien begeben wollen, von der Befolgung der in beiden Ländern in Geltung stehenden Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise und Ausreise, den Aufenthalt sowie die Ausübung einer wie immer gearteten Erwerbstätigkeit. Personen, die gegenüber den zuständigen Behörden nicht nachweisen können, daß sie diesen Gesetzen und Bestimmungen entsprechen, kann die Ermächtigung zur Einreise versagt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014

Gesetzesnummer

10005229

Dokumentnummer

NOR12058570

Alte Dokumentnummer

N4195212772I