Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1952Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1952,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
IV.römisch vier.
Österreichische Staatsbürger, die sich in Belgien niederlassen oder sich dort mehr als zwei aufeinanderfolgende Monate aufhalten wollen, müssen vor ihrer Einreise in das Land bei den zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Behörden einen Sichtvermerk für vorläufigen Aufenthalt in Belgien beantragen und erhalten. Dieser Sichtvermerk wird gebührenfrei erteilt.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014
Dokumentnummer
NOR12058569
Alte Dokumentnummer
N4195212771I