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Art. 1

Fassungen
01.02.1955 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 80/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.02.195531.12.2000 BGBl. Nr. 80/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2001,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.02.1955BGBl. Nr. 80/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/2001

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch eins.

Übernahme von Angehörigen der

vertragschließenden Staaten.

  1. Ziffer eins
    Jeder der vertragschließenden Teile wird allen Personen ohne besondere Formalität die Einreise aus dem Gebiet des anderen Teiles gestatten, wenn glaubhaft gemacht wird, daß sie seine Staatsangehörigkeit besitzen. Stellt sich nachträglich heraus, daß eine dieser Personen im Zeitpunkt der Einreise die Staatsangehörigkeit nicht besessen hat, so muß sie vom anderen Staat zurückgenommen werden. Die vertragschließenden Teile werden auch Personen übernehmen, denen von ihren Behörden zu Unrecht ein Heimatpaß ausgestellt worden ist.
Kann die Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht werden, so hat die konsularische Vertretungsbehörde des mutmaßlichen Heimatstaates sie auf Ersuchen klarzustellen.
  1. Ziffer 2
    Die beabsichtigte Heimschaffung von Personen, die wegen Krankheit oder mit Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung bedürfen, wird von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates der konsularischen Vertretungsbehörde des Heimatstaates angekündigt. Innerhalb eines Monats nach der Ankündigung ist dem Aufenthaltsstaat mitzuteilen, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.
Die Heimschaffung wird im übrigen durch ein Fürsorgeabkommen geregelt werden.
  1. Ziffer 3
    Sofern eine an die Grenze geführte Person nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt, trägt der Aufenthaltsstaat die Transportkosten bis zur Grenze, einschließlich der Kosten des Transportes eines allfälligen Hausrates.

Gesetzesnummer

10005233

Dokumentnummer

NOR12058630

Alte Dokumentnummer

N4195534199L