Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/2001Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Abschnitt II.Abschnitt römisch zwei.
Überstellung (Ausschaffung) und Rückübernahme
von Drittausländern.
Die vertragschließenden Teile werden keine Überstellungen (Ausschaffungen) außerhalb der offiziellen Grenzübergangsstellen vornehmen.
Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, Drittausländer, die rechtswidrig aus seinem Gebiet in das des anderen Teiles eingereist sind, zurückzunehmen, wenn der Aufenthaltsstaat dies innerhalb von sechs Wochen seit der polizeilichen Feststellung ihrer Anwesenheit, spätestens aber vier Monate nach Ihrer Einreise verlangt.
Vor der Rückstellung ist der zuständigen Behörde des anderen Teiles Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zuständig sind in Österreich die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg, in der Schweiz das Polizeikommando des Kantons St. Gallen.
Stellt sich heraus, daß der Ausländer nicht aus dem Übernahmestaat zugereist ist, so muß er zurückgenommen werden.
Sofern eine an die Grenze geführte Person nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt, trägt der Aufenthaltsstaat die Transportkosten bis zur Grenze.
Dokumentnummer
NOR12058635
Alte Dokumentnummer
N4195538934L