Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/2001Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Abschnitt I.Abschnitt römisch eins.
Übernahme von Angehörigen der
vertragschließenden Staaten.
Jeder der vertragschließenden Teile wird allen Personen ohne besondere Formalität die Einreise aus dem Gebiet des anderen Teiles gestatten, wenn glaubhaft gemacht wird, daß sie seine Staatsangehörigkeit besitzen. Stellt sich nachträglich heraus, daß eine dieser Personen im Zeitpunkt der Einreise die Staatsangehörigkeit nicht besessen hat, so muß sie vom anderen Staat zurückgenommen werden. Die vertragschließenden Teile werden auch Personen übernehmen, denen von ihren Behörden zu Unrecht ein Heimatpaß ausgestellt worden ist.
Kann die Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht werden, so hat die konsularische Vertretungsbehörde des mutmaßlichen Heimatstaates sie auf Ersuchen klarzustellen.
Die beabsichtigte Heimschaffung von Personen, die wegen Krankheit oder mit Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung bedürfen, wird von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates der konsularischen Vertretungsbehörde des Heimatstaates angekündigt. Innerhalb eines Monats nach der Ankündigung ist dem Aufenthaltsstaat mitzuteilen, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.
Die Heimschaffung wird im übrigen durch ein Fürsorgeabkommen geregelt werden.
Sofern eine an die Grenze geführte Person nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt, trägt der Aufenthaltsstaat die Transportkosten bis zur Grenze, einschließlich der Kosten des Transportes eines allfälligen Hausrates.
Dokumentnummer
NOR12058630
Alte Dokumentnummer
N4195534199L