Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/2001Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Abschnitt III.Abschnitt römisch drei.
Durchbeförderung von Drittausländern.
Jeder der vertragschließenden Teile erklärt sich bereit, Ersuchen des anderen Teiles um polizeiliche Durchbeförderung von Drittausländern zu entsprechen, sofern deren Weiterreise gesichert ist.
Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn der Ausländer in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat selbst einer politischen oder strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wäre, oder wenn er im Durchbeförderungsstaat wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müßte, worüber jedoch der ersuchende Staat rechtzeitig zu unterrichten ist.
Die Ersuchen sind auf direktem Wege zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unter Angabe der Gründe zu stellen und zu erledigen.
Über die Durchbeförderung von St. Margarethen nach Lindau über österreichisches Gebiet entscheidet auf Ersuchen des Polizeikommandos des Kantons St. Gallen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg.
Ein Durchreisevisum des Durchbeförderungsstaates ist nicht erforderlich.
Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen dem ersuchenden Staat zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die ihrer Durchbeförderung entgegenstehen.
Die aus der Durchbeförderung und der allfälligen Rückstellung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des ersuchenden Staates.
Schlagworte
Justizdepartement
Dokumentnummer
NOR12058636
Alte Dokumentnummer
N4195538935L