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Art. 4

Fassungen
01.02.1955 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 80/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.02.195531.12.2000 BGBl. Nr. 80/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2001,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1955BGBl. Nr. 80/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/2001

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch vier.

Schlußbestimmungen.

  1. Ziffer eins
    Allfällige Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung dieses Übereinkommens werden zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in direktem Verkehr behandelt und erledigt.
  2. Ziffer 2
    Abweichende Bestimmungen früherer Vereinbarungen zwischen den vertragschließenden Teilen sind aufgehoben. Die zwischenstaatlichen Verträge über die Auslieferung und Durchlieferung werden durch dieses Übereinkommen nicht berührt.
  3. Ziffer 3
    Dieses Übereinkommen gilt sinngemäß auch für die Übernahme von Personen im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein.
  4. Ziffer 4
    Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des der Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft.
Es kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Geschehen in Bern, den 5. Jänner 1955.

Gesetzesnummer

10005233

Dokumentnummer

NOR12058637

Alte Dokumentnummer

N4195538936L