Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/2001Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Abschnitt IV.Abschnitt römisch vier.
Schlußbestimmungen.
Allfällige Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung dieses Übereinkommens werden zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in direktem Verkehr behandelt und erledigt.
Abweichende Bestimmungen früherer Vereinbarungen zwischen den vertragschließenden Teilen sind aufgehoben. Die zwischenstaatlichen Verträge über die Auslieferung und Durchlieferung werden durch dieses Übereinkommen nicht berührt.
Dieses Übereinkommen gilt sinngemäß auch für die Übernahme von Personen im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein.
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des der Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft.
Es kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Geschehen in Bern, den 5. Jänner 1955.
Dokumentnummer
NOR12058637
Alte Dokumentnummer
N4195538936L