Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 602/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 602/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1993,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 602/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben vergleiche Artikel 17,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,).

Text

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe

  1. Litera a
    „Grenzabfertigung” die Durchführung aller Vorschriften der vertragschließenden Teile, die aus Anlaß des Grenzübertritts von Personen und der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren oder von Werten, die den Devisenbestimmungen unterliegen, anzuwenden sind;
  2. Litera b
    „Gebietsstaat” den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet beziehungsweise Zollgebiet der andere vertragschließende Teil vorgeschobene Grenzdienststellen errichtet oder sonst die Grenzabfertigung von seinen Bediensteten vornehmen läßt;
  3. Litera c
    „Nachbarstaat” den anderen vertragschließenden Staat.
  4. Litera d
    „Bedienstete” die Personen, die zu den für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden gehören und ihren Dienst bei den vorgeschobenen Grenzdienststellen oder in Verkehrsmitteln während der Fahrt ausüben.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Gesetzesnummer

10005245

Dokumentnummer

NOR40075867