Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 602/1993Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Beachte
Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013).Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben vergleiche Artikel 17,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,).
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Der Gebietsstaat wird die Errichtung und den Betrieb der ausschließlich für die Tätigkeit der vorgeschobenen Grenzdienststellen und für die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt erforderlichen Fernmeldeanlagen sowie deren Verbindung mit den entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen, vorbehaltlich der Erstattung etwaiger Kosten für Errichtung und Miete. Der Betrieb dieser Fernmeldeanlagen gilt als interner Verkehr des Nachbarstaates.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Verwaltungen der vertragschließenden Teile werden die gemäß Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014
Dokumentnummer
NOR40075896