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Art. 6

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 240/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 240/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 240/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben vergleiche Artikel 17,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,).

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Auf den für den Personen- und Warenverkehr über die Grenze bestimmten Wegen, die von der Staatsgrenze zu den in den Gebietsstaat vorgeschobenen Grenzdienststellen des Nachbarstaates führen, gelten die Vorschriften über die Grenzabfertigung beider Staaten mit der Maßgabe, daß die Bestimmungen des Ausgangsstaates vor denen des Eingangsstaates anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Die Einhaltung der Vorschriften beider Staaten ist durch die zuständigen Grenzdienststellen des Gebietsstaates zu überwachen. Im Falle einer Verletzung dieser Vorschriften sind, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5, festgenommene Personen und sichergestellte Waren sowie Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, zunächst den Grenzdienststellen des Ausgangsstaates zur Durchführung der Grenzabfertigung zu übergeben.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Gesetzesnummer

10005245

Dokumentnummer

NOR40075871