Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 241/1957Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Beförderungsverbote des Durchgangsstaates zum Schutze von Menschen, Tieren oder Pflanzen gelten auch für den Durchgangsverkehr.
(2)Absatz 2,Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel werden im Durchgangsverkehr ohne grenztierärztliche Untersuchung befördert, wenn Tierpässe oder Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse vorgelegt werden, in denen veterinärpolizeilich bestätigt ist, daß die Tiere aus seuchenfreien Gebieten stammen und seuchenfrei sind. Das gleiche gilt für Fleisch, Fette und Häute (Felle) von geschlachteten Tieren, wenn in den Ursprungszeugnissen bestätigt ist, daß diese Erzeugnisse von gesunden Tieren herrühren.
(3)Absatz 3,Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist bei der Beförderung im Durchgangsverkehr kein besonderes Ursprungs- oder Gesundheitszeugnis erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058677
Alte Dokumentnummer
N4195712755I