Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 241/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 241/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 241/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Beförderungsverbote des Durchgangsstaates zum Schutze von Menschen, Tieren oder Pflanzen gelten auch für den Durchgangsverkehr.
  2. Absatz 2,Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel werden im Durchgangsverkehr ohne grenztierärztliche Untersuchung befördert, wenn Tierpässe oder Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse vorgelegt werden, in denen veterinärpolizeilich bestätigt ist, daß die Tiere aus seuchenfreien Gebieten stammen und seuchenfrei sind. Das gleiche gilt für Fleisch, Fette und Häute (Felle) von geschlachteten Tieren, wenn in den Ursprungszeugnissen bestätigt ist, daß diese Erzeugnisse von gesunden Tieren herrühren.
  3. Absatz 3,Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist bei der Beförderung im Durchgangsverkehr kein besonderes Ursprungs- oder Gesundheitszeugnis erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005246

Dokumentnummer

NOR12058677

Alte Dokumentnummer

N4195712755I