Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 241/1957Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Für den Durchgangsverkehr bedarf es keiner zusätzlichen Haftpflichtversicherung, wenn eine solche den Gesetzen des Ausgangsstaates entsprechende Versicherung für die durch das Kraftfahrzeug verursachten Schäden besteht. Sehen die Gesetze des Ausgangsstaates ausnahmsweise eine Haftpflichtversicherung nicht vor, ist sie auch im Durchgangsverkehr nicht erforderlich.
(2)Absatz 2,Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, sicherzustellen, daß Ersatzbeträge für Schäden, die durch ein im Ausgangsstaate zugelassenes Kraftfahrzeug im Durchgangsverkehr verursacht werden, bis zur Höhe der im Durchgangsstaate für die Haftpflichtversicherung vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen dort in der Landeswährung ausgezahlt werden können, sofern der Anspruchsberechtigte im Durchgangsstaate Deviseninländer ist.
(3)Absatz 3,Soweit hierüber internationale Vereinbarungen getroffen werden und die vertragschließenden Teile solchen Vereinbarungen beitreten, gelten die Bestimmungen dieser internationalen Vereinbarungen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058678
Alte Dokumentnummer
N4195712756I