Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 241/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 241/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 241/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Für den Durchgangsverkehr bedarf es keiner zusätzlichen Haftpflichtversicherung, wenn eine solche den Gesetzen des Ausgangsstaates entsprechende Versicherung für die durch das Kraftfahrzeug verursachten Schäden besteht. Sehen die Gesetze des Ausgangsstaates ausnahmsweise eine Haftpflichtversicherung nicht vor, ist sie auch im Durchgangsverkehr nicht erforderlich.
  2. Absatz 2,Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, sicherzustellen, daß Ersatzbeträge für Schäden, die durch ein im Ausgangsstaate zugelassenes Kraftfahrzeug im Durchgangsverkehr verursacht werden, bis zur Höhe der im Durchgangsstaate für die Haftpflichtversicherung vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen dort in der Landeswährung ausgezahlt werden können, sofern der Anspruchsberechtigte im Durchgangsstaate Deviseninländer ist.
  3. Absatz 3,Soweit hierüber internationale Vereinbarungen getroffen werden und die vertragschließenden Teile solchen Vereinbarungen beitreten, gelten die Bestimmungen dieser internationalen Vereinbarungen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005246

Dokumentnummer

NOR12058678

Alte Dokumentnummer

N4195712756I