Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 241/1957Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Der Durchgangsverkehr der österreichischen und der deutschen Post unterliegt keinen Beschränkungen und keinen Gebühren des Durchgangsstaates. Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die vom Auslande nach dem Auslande durch den Durchgangsstaat beförderten Postsendungen.
(2)Absatz 2,Die Briefkästen an den Postfahrzeugen sind während der Durchfahrt geschlossen zu halten.
(3)Absatz 3,Die in den Postfahrzeugen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058680
Alte Dokumentnummer
N4195712758I