Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 241/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 241/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 241/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit können Personen vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für Personen, die gegen die Bestimmungen dieses Abkommens oder gegen Paß-, Zoll- oder Devisenvorschriften verstoßen haben.
  2. Absatz 2,Die Durchfahrt von Kraftfahrzeugen, die eine Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straßen befürchten lassen, kann untersagt werden.
  3. Absatz 3,Bei öffentlichem Notstand oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann der Durchgangsverkehr zeitweise gesperrt werden.

Schlagworte

Paßvorschrift, Zollvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005246

Dokumentnummer

NOR12058681

Alte Dokumentnummer

N4195712759I