Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 241/1957Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit können Personen vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für Personen, die gegen die Bestimmungen dieses Abkommens oder gegen Paß-, Zoll- oder Devisenvorschriften verstoßen haben.
(2)Absatz 2,Die Durchfahrt von Kraftfahrzeugen, die eine Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straßen befürchten lassen, kann untersagt werden.
(3)Absatz 3,Bei öffentlichem Notstand oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann der Durchgangsverkehr zeitweise gesperrt werden.
Schlagworte
Paßvorschrift, Zollvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058681
Alte Dokumentnummer
N4195712759I