Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 241/1957Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Die Devisenabfertigung wird in möglichst einfacher Weise durchgeführt. Den Reisenden wird gestattet, unter Beachtung der Überwachungsvorschriften im Durchgangsverkehr auch solche Zahlungsmittel mit sich zu führen, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr nach den Bestimmungen des Durchgangsstaates sonst verboten ist.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058672
Alte Dokumentnummer
N4195712750I