Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 241/1957Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Kraftfahrzeugsteuer wird für die in der Republik Österreich oder in der Bundesrepublik Deutschland behördlich zugelassenen Kraftfahrzeuge vom Durchgangsstaate nicht erhoben. Die Beförderungen im Durchgangsverkehr mit diesen Kraftfahrzeugen unterliegen auch nicht der Beförderungsteuer des Durchgangsstaates. Sie unterliegen der Beförderungsteuer des Ausgangsstaates.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt auch für die in einem dritten Staate zugelassenen Kraftfahrzeuge der in Artikel 4 genannten Personen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058673
Alte Dokumentnummer
N4195712751I