Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1957Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Für den Durchgangsverkehr gelten im allgemeinen die Betriebsvorschriften des Durchgangsstaates.
(2)Absatz 2,Das Personal der durchfahrenden Verwaltung ist mit den in Betracht kommenden Betriebsvorschriften des Durchgangsstaates vertraut zu machen.
(3)Absatz 3,In betrieblicher Hinsicht ist das Personal der durchfahrenden Verwaltung an die Weisungen des Personals der Eigentumsverwaltung gebunden.
(4)Absatz 4,Die näheren Bestimmungen werden der Vereinbarung der Eisenbahnverwaltungen überlassen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058654
Alte Dokumentnummer
N4195712697I