Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 242/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 242/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 242/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die Eigentumsverwaltungen werden die Durchgangsstrecken in vorschriftsmäßigem Zustand erhalten.
  2. Absatz 2,Größere Bauvorhaben an den Strecken, die eine Unterbrechung oder Einschränkung des Durchgangsverkehrs erwarten lassen, sind rechtzeitig der anderen Verwaltung mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Beseitigung von Betriebsstörungen und die Hilfeleistung bei Unfällen wird durch Vereinbarung der Eisenbahnverwaltungen geregelt.
  4. Absatz 4,Die Behörden des Durchgangsstaates sind im Falle einer Betriebsstörung berechtigt, nach ihrem Ermessen die geeigneten polizeilichen oder zollamtlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005247

Dokumentnummer

NOR12058653

Alte Dokumentnummer

N4195712696I