Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1957Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Die Eigentumsverwaltungen werden die Durchgangsstrecken in vorschriftsmäßigem Zustand erhalten.
(2)Absatz 2,Größere Bauvorhaben an den Strecken, die eine Unterbrechung oder Einschränkung des Durchgangsverkehrs erwarten lassen, sind rechtzeitig der anderen Verwaltung mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Beseitigung von Betriebsstörungen und die Hilfeleistung bei Unfällen wird durch Vereinbarung der Eisenbahnverwaltungen geregelt.
(4)Absatz 4,Die Behörden des Durchgangsstaates sind im Falle einer Betriebsstörung berechtigt, nach ihrem Ermessen die geeigneten polizeilichen oder zollamtlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058653
Alte Dokumentnummer
N4195712696I