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Art. 9

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 242/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 242/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 242/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut und Gütern im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 über die Durchgangsstrecke wird nach den Tarifen und Beförderungsbestimmungen der durchfahrenden Verwaltung ausgeführt. Sie ist keine internationale Beförderung im Sinne des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr und des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr. Die durchfahrende Verwaltung fertigt durchgehend ab und behält die von ihr erzielten Verkehrseinnahmen.
  2. Absatz 2,Die Abgeltung der Leistungen der Eigentumsverwaltung bleibt der Vereinbarung der Eisenbahnverwaltungen vorbehalten.
  3. Absatz 3,Die Beförderungen im Durchgangsverkehr unterliegen nicht der Beförderungssteuer des Durchgangsstaates; sie unterliegen der Beförderungssteuer des Ausgangsstaates.

Schlagworte





Eisenbahn, Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005247

Dokumentnummer

NOR12058652

Alte Dokumentnummer

N4195712695I