Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1957Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut und Gütern im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 über die Durchgangsstrecke wird nach den Tarifen und Beförderungsbestimmungen der durchfahrenden Verwaltung ausgeführt. Sie ist keine internationale Beförderung im Sinne des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr und des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr. Die durchfahrende Verwaltung fertigt durchgehend ab und behält die von ihr erzielten Verkehrseinnahmen.
(2)Absatz 2,Die Abgeltung der Leistungen der Eigentumsverwaltung bleibt der Vereinbarung der Eisenbahnverwaltungen vorbehalten.
(3)Absatz 3,Die Beförderungen im Durchgangsverkehr unterliegen nicht der Beförderungssteuer des Durchgangsstaates; sie unterliegen der Beförderungssteuer des Ausgangsstaates.
Schlagworte
Eisenbahn, Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058652
Alte Dokumentnummer
N4195712695I