Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 242/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 242/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 242/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Das im Durchgangsverkehr tätige Personal des Ausgangsstaates und das Personal des Durchgangsstaates sind im Durchgangsverkehr verpflichtet, einander bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen des eigenen Personals.
  2. Absatz 2,Das Grenzkontrollpersonal beider Staaten wird sich bei der Überwachung des Durchgangsverkehrs gegenseitig unterstützen und festgestellte Verstöße einander mitteilen.

Schlagworte





Eisenbahn-Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005247

Dokumentnummer

NOR12058651

Alte Dokumentnummer

N4195712694I