Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1957Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Das im Durchgangsverkehr tätige Personal des Ausgangsstaates und das Personal des Durchgangsstaates sind im Durchgangsverkehr verpflichtet, einander bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen des eigenen Personals.
(2)Absatz 2,Das Grenzkontrollpersonal beider Staaten wird sich bei der Überwachung des Durchgangsverkehrs gegenseitig unterstützen und festgestellte Verstöße einander mitteilen.
Schlagworte
Eisenbahn-Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058651
Alte Dokumentnummer
N4195712694I