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Art. 4

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 242/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 242/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 242/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Dem Durchgangsstaate bleibt das Recht vorbehalten, den Durchgangsverkehr vorübergehend zu sperren, wenn es die Sicherheit im Durchgangsgebiet erfordert.
  2. Absatz 2,Beförderungsverbote des Durchgangsstaates zum Schutze von Menschen, Tieren oder Pflanzen gelten auch für den Durchgangsverkehr.
  3. Absatz 3,Die Durchfuhr von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen ist unter der Voraussetzung zulässig, daß die Tiere mit den erforderlichen Dokumenten über die seuchenfreie Herkunft (Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen, Tierpässen) versehen sind. Für andere Tiere sowie tierische Teile, Rohstoffe und Erzeugnisse sind Veterinärzertifikate nicht erforderlich. Eine tierärztliche Grenzuntersuchung findet im Durchgangsverkehr nicht statt.
  4. Absatz 4,Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist bei der Beförderung im Durchgangsverkehr kein besonderes Ursprungs- oder Gesundheitszeugnis erforderlich.

Schlagworte





Ursprungszeugnis

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005247

Dokumentnummer

NOR12058647

Alte Dokumentnummer

N4195712690I