Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1957Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Dem Durchgangsstaate bleibt das Recht vorbehalten, den Durchgangsverkehr vorübergehend zu sperren, wenn es die Sicherheit im Durchgangsgebiet erfordert.
(2)Absatz 2,Beförderungsverbote des Durchgangsstaates zum Schutze von Menschen, Tieren oder Pflanzen gelten auch für den Durchgangsverkehr.
(3)Absatz 3,Die Durchfuhr von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen ist unter der Voraussetzung zulässig, daß die Tiere mit den erforderlichen Dokumenten über die seuchenfreie Herkunft (Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen, Tierpässen) versehen sind. Für andere Tiere sowie tierische Teile, Rohstoffe und Erzeugnisse sind Veterinärzertifikate nicht erforderlich. Eine tierärztliche Grenzuntersuchung findet im Durchgangsverkehr nicht statt.
(4)Absatz 4,Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist bei der Beförderung im Durchgangsverkehr kein besonderes Ursprungs- oder Gesundheitszeugnis erforderlich.
Schlagworte
Ursprungszeugnis
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058647
Alte Dokumentnummer
N4195712690I