Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1957Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Der Durchgangsverkehr der Bahnposten unterliegt keinen Beschränkungen und keinen Gebühren des Durchgangsstaates. Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die vom Auslande nach dem Auslande durch den Durchgangsstaat beförderten Postsendungen.
(2)Absatz 2,Die Briefkästen an Postwagen und Gepäckwagen sind während der Durchfahrt geschlossen zu halten.
(3)Absatz 3,Die in Post- oder Gepäckwagen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058648
Alte Dokumentnummer
N4195712691I