Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 242/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 242/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 242/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Der Durchgangsverkehr der Bahnposten unterliegt keinen Beschränkungen und keinen Gebühren des Durchgangsstaates. Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die vom Auslande nach dem Auslande durch den Durchgangsstaat beförderten Postsendungen.
  2. Absatz 2,Die Briefkästen an Postwagen und Gepäckwagen sind während der Durchfahrt geschlossen zu halten.
  3. Absatz 3,Die in Post- oder Gepäckwagen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005247

Dokumentnummer

NOR12058648

Alte Dokumentnummer

N4195712691I