Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 242/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 242/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 242/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Reisenden werden im Durchgangsverkehr in ganzen Zügen oder in Zugteilen, die im Durchgangsstaat unter Bahnverschluß zu halten sind, befördert (Sperrzüge oder Sperrwagen).
  2. Absatz 2,Beim Durchgangsverkehr ist das Ein- und Aussteigen von Reisenden, das Hereinnehmen, Hinausreichen und Hinauswerfen von Gegenständen, das Ein- und Ausladen von Waren und die Abnahme von Zoll- und Bahnverschlüssen im Durchgangsstaate verboten. Wird eine Ausnahme von diesem Verbote notwendig oder das Verbot übertreten, hat das den Zug begleitende Grenzkontrollpersonal, hilfsweise der Zugführer, soweit möglich unter Zuziehung von Beamten des Durchgangsstaates, eine Niederschrift aufzunehmen, von der je eine Ausfertigung den zuständigen Behörden des Ausgangs- und des Durchgangsstaates unverzüglich zuzuleiten ist.
  3. Absatz 3,Während des Aufenthaltes auf den Bahnhöfen des Durchgangsstaates ist auf Verlangen der Zollbehörde des Ausgangsstaates der von den Sperrzügen (Sperrwagen) befindliche Teil des Bahnsteiges für den Verkehr des Publikums und den Verkauf von Waren und Drucksachen zu sperren.
  4. Absatz 4,Ein Reisender, der wegen eines Unfalles oder aus sonstigen Gründen nicht im Sperrzug (Sperrwagen) weiterbefördert werden kann, ist, sobald es die Umstände gestatten, dem Ausgangsstaate zuzuführen; dieser ist verpflichtet, den Reisenden zu übernehmen.
  5. Absatz 5,Haben Sperrzüge (Sperrwagen) einen unvorhergesehenen Aufenthalt von längerer Dauer, hat das den Zug begleitende Grenzkontrollpersonal, hilfsweise der Zugführer, dafür zu sorgen, daß das nächste Zollamt des Durchgangsstaates unverzüglich benachrichtigt wird.
  6. Absatz 6,Waren dürfen, abgesehen von den im folgenden zugelassenen Ausnahmen, nur in Güter-, Gepäck- oder Postwagen befördert werden. In Personenwagen darf sich nur Handgepäck befinden. Auf Lokomotiven und Tendern sowie im Führerstand und Motorenraum von Triebwagen dürfen außer den Betriebsmitteln nur Gegenstände mitgeführt werden, die vom Eisenbahnpersonal zum dienstlichen oder eigenen Gebrauche auf der Fahrt benötigt werden.

Schlagworte





Zollverschluß, Güterwagen, Gepäckwagen, Einsteigen, Einladen

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005247

Dokumentnummer

NOR12058649

Alte Dokumentnummer

N4195712692I