Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Häftlinge Durchbeförderung Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/1998Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Genehmigung zur Durchbeförderung wird nicht erteilt für Angehörige des Durchgangsstaates und für Personen, die aus politischen Gründen festgenommen worden sind.
(2)Absatz 2,Durchbeförderte Häftlinge dürfen wegen politischer Straftaten, die sie vor der Durchbeförderung begangen haben, nur verfolgt, bestraft oder sonst in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden, wenn sie innerhalb einer Woche nach ihrer Freilassung das Gebiet des durchbeförderten Staates nicht verlassen.
Dokumentnummer
NOR12058717
Alte Dokumentnummer
N4195734270L