Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Paßzwang - Aufhebung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1959Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 1
1.Ziffer eins Schweizerbürger können ohne Sichtvermerk an allen zugelassenen Grenzübergangsstellen der Republik Österreich außer mit einem gültigen oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufenen Schweizerpaß, Kinderausweis oder Kollektivpaß auch mit einer von den Kantonen oder Gemeinden nach einheitlichem Muster ausgestellten schweizerischen Identitätskarte ein- und ausreisen.
2.Ziffer 2 Bis zum 31. Dezember 1957 können die bisher von den Kantonen und Gemeinden ausgestellten alten Identitätskarten für den Grenzübertritt benützt werden.
3.Ziffer 3 Schweizerbürger, die mit einem Kollektivpaß reisen, müssen im Besitze eines amtlichen, mit Lichtbild versehenen Ausweises über ihre Person sein.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014
Dokumentnummer
NOR12058702
Alte Dokumentnummer
N4195734255L