Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.06.1959 — BGBl. Nr. 165/1959
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.06.1959 BGBl. Nr. 165/1959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Paßzwang - Aufhebung (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1959,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1959BGBl. Nr. 165/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 1

Ziffer eins Schweizerbürger können ohne Sichtvermerk an allen zugelassenen Grenzübergangsstellen der Republik Österreich außer mit einem gültigen oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufenen Schweizerpaß, Kinderausweis oder Kollektivpaß auch mit einer von den Kantonen oder Gemeinden nach einheitlichem Muster ausgestellten schweizerischen Identitätskarte ein- und ausreisen.

Ziffer 2 Bis zum 31. Dezember 1957 können die bisher von den Kantonen und Gemeinden ausgestellten alten Identitätskarten für den Grenzübertritt benützt werden.

Ziffer 3 Schweizerbürger, die mit einem Kollektivpaß reisen, müssen im Besitze eines amtlichen, mit Lichtbild versehenen Ausweises über ihre Person sein.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014

Gesetzesnummer

10005251

Dokumentnummer

NOR12058702

Alte Dokumentnummer

N4195734255L