Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Paßzwang - Aufhebung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1959Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 2
1.Ziffer eins Österreichische Staatsbürger können ohne Visum an allen zugelassenen Grenzübergangsstellen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein außer mit einem gültigen oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufenen Reisepaß, Kinderausweis oder Sammelreisepaß (Sammelliste) der Republik Österreich auch mit einem gültigen Personalausweis der Republik Österreich ein- und ausreisen.
2.Ziffer 2 Österreichische Staatsbürger, die mit einem Sammelreisepaß (Sammelliste) reisen, müssen im Besitze eines amtlichen, mit Lichtbild versehenen Ausweises über ihre Person sein.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014
Dokumentnummer
NOR12058703
alte Dokumentnummer
N4195734256L