Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 15.06.1957 — BGBl. Nr. 159/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute15.06.1957 BGBl. Nr. 159/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Paßzwang - Aufhebung (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1957,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

15.06.1957BGBl. Nr. 159/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 5

Ziffer eins Schweizerbürger, die sich als Arbeitnehmer in das Gebiet der Republik Österreich begeben wollen, haben sich vor der Einreise durch Vermittlung ihres zukünftigen Arbeitgebers die Beschäftigungsgenehmigung des österreichischen Arbeitsamtes zu beschaffen.

Ziffer 2 Schweizerbürger, die in Österreich eine Stelle antreten oder länger als drei Monate im Lande verweilen wollen, müssen sich durch einen gültigen Schweizerpaß ausweisen. Für Kinder unter 15 Jahren genügt der Kinderausweis an Stelle des Passes.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014

Gesetzesnummer

10005251

Dokumentnummer

NOR12058706

Alte Dokumentnummer

N4195734259L