Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 15.06.1957 — BGBl. Nr. 159/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute15.06.1957 BGBl. Nr. 159/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Paßzwang - Aufhebung (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1957,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

15.06.1957BGBl. Nr. 159/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 6

Ziffer eins Österreichische Staatsbürger, die sich zum Stellenantritt in die Schweiz begeben wollen, haben sich vor der Einreise durch Vermittlung des schweizerischen Arbeitgebers oder einer schweizerischen Konsularvertretung eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt zu beschaffen.

Ziffer 2 Zur Regelung des Aufenthaltes in der Schweiz müssen sich österreichische Staatsbürger, die eine Stelle antreten oder länger als drei Monate im Lande verweilen wollen, durch einen gültigen Reisepaß der Republik Österreich ausweisen. Für Kinder unter 15 Jahre genügt der Kinderausweis an Stelle des Passes.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014

Gesetzesnummer

10005251

Dokumentnummer

NOR12058707

Alte Dokumentnummer

N4195734260L