Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 26.10.1958 — BGBl. Nr. 214/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute26.10.1958 BGBl. Nr. 214/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

26.10.1958BGBl. Nr. 214/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 6.

Bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Protokolls oder dem Beitritt dazu kann jeder vertragschließende Teil einzelne Bestimmungen der Artikel 1 bis 3 und 7 durch ausdrückliche Vorbehalte von der Annahme ausschließen.

Die auf diese Weise ausgeschlossenen Bestimmungen können weder dem vertragschließenden Teil, der solche Vorbehalte gemacht hat, entgegengehalten werden, noch kann er sich selbst gegenüber einem anderen vertragschließenden Teil auf sie berufen.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026

Gesetzesnummer

10005252

Dokumentnummer

NOR40003137

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/214/A6/NOR40003137