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Art. 7

Fassungen
ab 26.10.1958 — BGBl. Nr. 214/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute26.10.1958 BGBl. Nr. 214/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

26.10.1958BGBl. Nr. 214/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 7.

Entsteht zwischen den vertragschließenden Teilen Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls und kann dieser auf diplomatischem Wege nicht in befriedigender Weise beseitigt werden, so ist er gemäß den Bestimmungen zu erledigen, die über die Erledigung internationaler Streitfälle zwischen den Parteien in Kraft sind.

Bestehen keine solche Bestimmungen zwischen den am Streit beteiligten Parteien, so werden diese den Streitfall nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts einem Schieds- oder Gerichtsverfahren unterwerfen. Einigen sie sich nicht über die Wahl eines anderen Gerichts, so werden sie den Streitfall dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreiten, sofern sie sämtlich an dem auf diesen Gerichtshof bezüglichen Protokoll vom 16. Dezember 1920 beteiligt sind, und andernfalls einem Schiedsgericht, das auf Grund des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 über die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle bestellt wird.

Schlagworte

Schiedsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026

Gesetzesnummer

10005252

Dokumentnummer

NOR40003138

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/214/A7/NOR40003138