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Art. 11

Fassungen
ab 01.06.1958 — BGBl. Nr. 175/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.06.1958 BGBl. Nr. 175/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.06.1958BGBl. Nr. 175/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 11

Jede Regierung, die dieses Abkommen zu unterzeichnen oder ihm beizutreten wünscht und bisher noch keine Liste der im Artikel eins, Absatz eins, angeführten Ausweise aufgestellt hat, hat den Vertragschließenden Parteien diese Liste im Wege des Generalsekretärs des Europarates vorzulegen. Diese Liste wird als durch alle Vertragschließenden Parteien anerkannt betrachtet und dem Anhang zum vorliegenden Übereinkommen angefügt werden, falls keine Einwendung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Übermittlung durch den Generalsekretär erhoben wurde.

Dieselbe Vorgangsweise ist anzuwenden, falls die Regierung eines der Unterzeichnerstaaten die von ihr gestellte und in den Anhang aufgenommene Liste von Ausweisen zu ändern wünscht.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015

Gesetzesnummer

10005253

Dokumentnummer

NOR40063327