Kurztitel
Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1958Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1958,
Text
Artikel 12
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedsstaaten und den beigetretenen Staaten:
(a) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und die Namen der Mitglieder, die das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben;
(b) die Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde gemäß Art. 10;(b) die Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 10,;
(c) jede Mitteilung, die er gemäß Art. 13 erhalten hat, zusammen mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens.(c) jede Mitteilung, die er gemäß Artikel 13, erhalten hat, zusammen mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens.