Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.06.1958 — BGBl. Nr. 175/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.06.1958 BGBl. Nr. 175/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.06.1958BGBl. Nr. 175/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 13

Jede Vertragschließende Partei kann die Anwendung dieses Abkommens für ihren Bereich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch eine entsprechende Mitteilung an den Generalsekretär des Europarates beenden.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das Abkommen unterfertigt.

GESCHEHEN zu Paris, den 13. Dezember 1957, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird jeder unterzeichnenden und beitretenden Regierung beglaubigte Abschriften übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015

Gesetzesnummer

10005253

Dokumentnummer

NOR40063329