Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1958Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Jede Vertragschließende Partei behält sich das Recht vor, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der Volksgesundheit das Inkrafttreten dieses Abkommens aufzuschieben oder es zeitweise im Verhältnis zu allen oder einigen anderen Vertragschließenden Parteien mit Ausnahme der Bestimmungen des Art. 5 auszusetzen. Diese Maßnahme ist sofort dem Generalsekretär des Europarates bekanntzugeben, der die anderen Vertragschließenden Parteien zu benachrichtigen hat. Dieselbe Vorgangsweise ist nach Aufhebung dieser Maßnahme anzuwendenJede Vertragschließende Partei behält sich das Recht vor, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der Volksgesundheit das Inkrafttreten dieses Abkommens aufzuschieben oder es zeitweise im Verhältnis zu allen oder einigen anderen Vertragschließenden Parteien mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikel 5, auszusetzen. Diese Maßnahme ist sofort dem Generalsekretär des Europarates bekanntzugeben, der die anderen Vertragschließenden Parteien zu benachrichtigen hat. Dieselbe Vorgangsweise ist nach Aufhebung dieser Maßnahme anzuwenden
Eine Vertragschließende Partei, die von einer der im vorstehenden Absatz eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch macht, kann die Anwendung dieses Abkommens von einer anderen Vertragschließenden Partei nur in dem Ausmaß verlangen, als sie dieses Abkommen selbst im Verhältnis zu dieser Vertragschließenden Partei anwendet.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015
Dokumentnummer
NOR40063323