Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1958Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Dieses Abkommen steht allen Mitgliedern des Europarates zur Unterzeichnung offen. Sie können Vertragschließende Parteien werden durch:
(1)Absatz eins,Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation; oder
(2)Absatz 2,Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation mit nachfolgender Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015
Dokumentnummer
NOR40063324