Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1958Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt folgt, in dem drei Mitglieder des Europarates das Abkommen gemäß Art. 8 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt folgt, in dem drei Mitglieder des Europarates das Abkommen gemäß Artikel 8, ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.
Für jedes Mitglied, welches das Abkommen in der Folge ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgt.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015
Dokumentnummer
NOR40063325