Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 21.07.1960 — BGBl. Nr. 189/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute21.07.1960 BGBl. Nr. 189/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sichtvermerkzwang - Aufhebung (El Salvador)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1960,

Typ

Vertrag – El Salvador

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

21.07.1960BGBl. Nr. 189/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

Österreichische und salvadorenische Staatsangehörige, die zu einem längeren als neunzigtägigen Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen oder dort einen Beruf, eine entgeltliche oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben wollen, sind von den Begünstigungen dieses Abkommens ausgenommen; sie benötigen einen vor der Einreise einzuholenden Sichtvermerk, der unentgeltlich erteilt wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014

Gesetzesnummer

10005264

Dokumentnummer

NOR12058761

alte Dokumentnummer

N4196034351L