Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkzwang - Aufhebung (El Salvador)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1960Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 2
Österreichische und salvadorenische Staatsangehörige, die zu einem längeren als neunzigtägigen Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen oder dort einen Beruf, eine entgeltliche oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben wollen, sind von den Begünstigungen dieses Abkommens ausgenommen; sie benötigen einen vor der Einreise einzuholenden Sichtvermerk, der unentgeltlich erteilt wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014
Dokumentnummer
NOR12058761
alte Dokumentnummer
N4196034351L