Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Argentinien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1960Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 4
Die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges befreit die argentinischen Staatsangehörigen nicht von der Verpflichtung, die österreichischen Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise und den Aufenthalt, einzuhalten.
Die zuständigen österreichischen Behörden behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen oder die sich gegen die vorstehenden Bestimmungen vergehen, die Einreise in das Gebiet der Republik Österreich oder den Aufenthalt auf demselben zu verweigern.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014
Dokumentnummer
NOR12058770
Alte Dokumentnummer
N4196034360L